Reiserecht

Ist eine Reise mangelhaft, besteht die Möglichkeit, Abhilfe zu verlangen, selbst abzuhelfen, den Reisepreis zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder die Reise vorzeitig zu beenden.

Wichtig ist, dass die Mängel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung angezeigt werden. Hierbei sollten Sie darauf bestehen, dass die Reiseleitung Ihnen die Mängelrüge schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Die Reiseleitung bekommt dadurch die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen und die Mängel zu beseitigen.

Die Beseitigung der Mängel hat grundsätzlich kostenlos für den Reisenden zu erfolgen. Kann die Reiseleitung nur eine Abhilfe anbieten, die den Mangel nicht vollständig beseitigt, muss der Reisende diese in der Regel nicht annehmen.

Sind die Mängel der Reise so groß, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann der Reisevertrag auch gekündigt werden. Dabei darf die Fortsetzung der Reise dem Reisenden nicht mehr zumutbar sein. Auch bei der Kündigung muss dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit der vorherigen Abhilfe durch Setzung einer angemessenen Frist gegeben werden. Auch nach Kündigung bleibt der Reiseveranstalter zur Rückbeförderung verpflichtet.

Darüber hinaus können dem Reisenden unterschiedliche Schadensersatzansprüche zustehen, beispielsweise wegen Nichterfüllung, nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder Schmerzensgeld. Anders als bei den Mängelansprüchen muss hier jedoch ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegen. Kann der Reiseveranstalter nachweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es weitere Gesetze, die Entschädigungsansprüche für Reisende vorsehen, so insbesondere auch die Fluggastrechteverordnung der EU. Unabhängig von der Art der Reise gewährt diese für Annullierungen, Nichtbeförderungen oder Verspätungen pauschalierte Entschädigungsansprüche. Diese betragen bei einer Flugentfernung bis 1.500 km 250,00 €, bis 3.500 km 400,00 € und bei größerer Entfernung 600,00 €. Hierbei kommt es nicht auf den bezahlten Flugpreis, sondern allein auf die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen an. Ausnahmen gelten nur bei außergewöhnlichen Umständen, welche von der Fluggesellschaft zu beweisen sind. Ein bloßer technischer Defekt des Flugzeugs gehört nicht dazu.

Gut zu wissen, in aller Regel übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche.

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